Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der sdt-schalldämpfertechnik GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma sdt-schalldämpfertechnik GmbH (nachfolgend Lieferer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen eigene Geschäfte- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1) Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Sie werden erst durch schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich, das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, worin ihre Geltung vom Lieferer für den abzuschließenden Betrag ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

§ 3 Urheberschutz

An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Maß- und Preisunterlagen und anderen Unterlagen des Lieferers behält sich dieser die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten des Lieferers gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sowohl bei Scheitern des Vertragsschlusses als auch bei Abwicklung des zustande gekommenen Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der Käufer, die vorstehend genannten Unterlagen nicht ohne ausdrücklich und schriftlich erteilte Genehmigung des Lieferers an Dritte weiterzugeben. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung hat der Käufer dem Lieferer den Schaden zu ersetzen.

§ 4 Preisstellung

1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vom Lieferer angegeben, hält sich dieser an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2) Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Der Lieferer ist berechtigt, Lohn- und Materialpreissteigerungen, die 30 Tage nach Erteilung des Auftrages eintreten, auf den ursprünglich vereinbarten Preis aufzuschlagen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1) Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware an den Käufer gemeldet ist.

3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei dem Vorlieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5) Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine (Absatz 1, 2. Halbsatz) zu vertreten hat, hat der Käufer Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche nach dem verbindlich zugesagten Liefertermin, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung, Leistung bzw. Teillieferung und Teilleistung. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Lieferers.

6) Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

7) Auch wenn der Lieferer im Einzelfall schriftlich die Übernahme der Transportkosten zugesagt hat, ist das Abladen am Empfangsort eine Angelegenheit des Käufers.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 7 Gewährleistung

1) Für die Freiheit des Produkts von Fabrikations- und Materialmängeln wird eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart, beginnend ab dem Lieferdatum, sofern das Produkt seiner Bestimmung nach verwendet wird. Schäden durch Korrosion bei Verwendung von Abgaskomponenten aus Normalstahl in Zusammenhang mit abgastemperatursenkenden Komponenten oder bei Verwendung von Produkten des Lieferers in Anlagen, die mit Brennstoffen mit erhöhter Aggressivität betrieben werden, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

2) Werden die Montage-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt oder Änderungen an dem Produkt vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung. Kosten für Ein- oder Ausbau des beanstandeten Produkts fallen nicht unter die Gewährleistungsansprüche. Die Produkte des Lieferers sind Artikel mit bauartbedingt begrenzter Lebensdauer und sind grundsätzlich so zu montieren, dass sie einfach und direkt zugänglich sind und auf direktem Wege demontiert und montiert werden können. Hat der Käufer dem vereinbarten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsausschluss (§ 10) zuwider wegen behaupteter Sachmängel den Kaufpreis oder Teile davon zurückgehalten, kann vom Lieferer Nachbesserung oder im Falle der Unmöglichkeit, Ersatzlieferung verweigert werden, solange nicht als Sicherheit für den zurückgehaltenen Kaufpreisbetrag dem Lieferer eine Bankbürgschaft oder eine dieser gleichwertigen Sicherheit geleistet wird.

3) Der Käufer muss dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei Prüfung mit den Sorgfaltsanforderungen eines Kaufmanns innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer ohne schuldhaftes Zögern sofort nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Lieferer und Käufer vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass schriftliche Mängelanzeigen die Voraussetzung für das Berufen auf Gewährleistungsansprüche sein soll.

4) Der Käufer hat in jedem Falle schriftlich dem Lieferer eine angemessene Frist zur Vornahme der Nachbesserung zu setzen. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferers Dritte mit der Nachbesserung zu beauftragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages fordern.

5) Gewährleistungsarbeiten verlängern nicht die Gewährleistungsfrist nach Abs.1.

6) Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistungsansprüche des Käufers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Die Haftung des Lieferers für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die dem Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen, ist auf die Summe in Höhe von 50 % des Betrages des fehlerhaften Produktes beschränkt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der mit dem Vertragspartner bestehenden, laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit der Zahlungspflicht ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsfrage entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen des Käufers einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann vom Lieferer widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 9 Zahlung

1) Die Fälligkeit der Zahlung tritt ein mit Erhalt der Rechnung. Verzug mit der Zahlungspflicht tritt ein nach Ablauf des 30. Tages nach dem Rechnungsdatum, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Rechnung später als 25 Tage nach dem Rechnungsdatum erhalten hat.

2) Gerät der Verkäufer in Verzug, so ist der Lieferer ohne Nachweis berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich eventuell steuerrechtlich vorgesehener Umsatzsteuerbelastung zu berechnen.

3) Wenn der Käufer im Falle der Gewährung von Teilzahlungen mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

§ 10 Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder von Zahlungen oder zur Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenansprüche werden von dem Lieferer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung ist auch in diesen Fällen nach § 7 (6) auf eine Haftungssumme von 50 % des Preises des fehlerhaften Produkts beschränkt.

§ 12 Gerichtsstand

Im Auftragsverhältnis zwischen Voll-Kaufleuten gilt als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand Nagold für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.